AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma Fendt-IT und werden vom Auftraggeber vorbehaltlos anerkannt.
2. Entgegenstehende oder von den Bedingungen von Fendt-IT abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt Fendt-IT nicht an.
3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen Fendt-IT und dem Auftraggeber bedürfen der Schriftform, soweit sie von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fendt-IT abweichen.

II. Vertragsabschluss
1. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag mindestens zwei Wochen gebunden.
2. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von Fendt-IT zustande. Weicht die Bestätigung vom Auftrag ab, so ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Auftraggeber nicht die Abweichung unverzüglich rügt.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise von Fendt-IT verstehen sich zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Nebenaufwendungen wie Verpackung, Fracht, Versicherungs- und Zustellungsgebühren etc. werden gesondert berechnet.
2. Fendt-IT behält sich das Recht vor, seine Preise zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Die Berechtigung der Preisänderung wird Fendt-IT auf Verlangen dem Auftraggeber nachweisen.
3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlungen sind in bar oder Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto von Fendt-IT zu leisten und gelten bei Eingang auf dieses Konto oder bei der Kasse von Fendt-IT als erfolgt.
4. Der Auftraggeber ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese von Fendt-IT anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
5. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der vorherigen Zustimmung von Fendt-IT.
6. Befindet sich der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug, ist Fendt-IT vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens berechtigt, Zinsen in Höhe der von Fendt-IT selbst aufgewendeten Kreditkosten mindestens aber 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu berechnen.
7. Bei nachhaltigem Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, Zahlungseinstellung des Auftraggebers oder Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen oder bei Einstellung eines solchen Verfahrens mangels Masse kann Fendt-IT die sofortige Zahlung sämtlicher ihr zustehender Forderungen gegen den Auftraggeber einschließlich etwaiger Forderungen aus den laufenden Wechseln ohne Rücksicht auf deren vereinbarte Fälligkeit verlangen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist Fendt-IT auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Dienstleistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Woche geleistet wird, ohne erneute Friststellung vom Vertrag zurücktreten.

IV. Lieferungs- und Leistungszeit
1. Fendt-IT ist um schnellstmögliche Lieferung und um Einhaltung der genannten Lieferfristen und Termine bemüht.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Bestätigung und ist innerhalb der Frist eingehalten, wenn entweder die Versandbereitschaft der Ware angezeigt wurde oder die Ware zum Zwecke der Versendung das Unternehmen verlassen hat.
3. Soweit Fendt-IT in Lieferverzug gerät, kann der Auftraggeber von Fendt-IT eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von mindestens zwei Wochen stellen. Diese Nachfristsetzung muss schriftlich erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag durch unverzüglich und schriftlich abzugebende Erklärung zurücktreten oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
4. Soweit Fendt-IT aufgrund des Lieferverzuges schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von Fendt-IT der Höhe nach auf 0,5% für jede volle Woche des Verzugs, insgesamt aber nur auf höchstens 5% des für die rückständige Leistung vereinbarten Nettopreises beschränkt. Fendt-IT ist berechtigt, dem Auftraggeber nachzuweisen, dass diesem kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Ansprüche auf Ersatz des Verzugsschadens bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
6. Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, nicht voraussehbare Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks und Aussperrungen sowie aufgrund behördlicher Anforderungen berechtigten Fendt-IT auch im Falle fest vereinbarter Fristen und Termine die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Verzögert sich die Lieferung aufgrund der vorgenannten Umstände um mehr als vier Wochen, kann der Auftraggeber nach Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen im Hinblick auf den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag durch eine unverzüglich schriftlich abzugebende Erklärung zurücktreten. Sofern die Dauer der Behinderung länger als vier Wochen anhält, kann auch Fendt-IT ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
7. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist, dass der Auftraggeber von ihm zu beschaffende Unterlagen beigebracht hat und vereinbarte Anzahlungen des Auftraggebers eingegangen sind.
8. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

V. Versendung und Gefahrübergang
1. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald Fendt-IT die zu liefernde Ware an eigene oder dritte Transportpersonen übergeben hat, spätestens jedoch wenn die Ware das Unternehmen verlassen hat.
2. Fendt-IT ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Auftraggebers gegen das Transportrisiko versichern zu lassen.
3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist Fendt-IT berechtigt, den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Aufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Sofern der Auftraggeber die bereitgestellte Ware auch nach fruchtlosem Ablauf einer von Fendt-IT gesetzten Frist von zwei Wochen nicht abgenommen hat, ist Fendt-IT berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Sofern Fendt-IT die Nachfristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbunden hat, ist Fendt-IT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Fendt-IT behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus den jeweiligen Lieferverträgen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent vor.
2. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, es sei denn, dass sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderungen des Auftraggebers bereits an Dritte abgetreten wurden oder der Auftraggeber seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird.
3. Der Auftraggeber tritt Fendt-IT bereits jetzt sicherheitshalber alle Forderungen gegen seiner Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis von Fendt-IT, die Forderung selbst einzuziehen. Fendt-IT verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung erfolgt ist.
Sofern Fendt-IT zur Forderungseinziehung befugt ist, kann Fendt-IT verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner Fendt-IT bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Sofern die Ware durch den Auftraggeber verarbeitet oder umgebildet wird, wird dies stets für Fendt-IT als Hersteller vorgenommen. Erlischt das Eigentum durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung so wird schon jetzt vereinbart, dass Fendt-IT Miteigentum an der einheitlichen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Hauptsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung erwirbt.
5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber Fendt-IT unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Bei einem Zugriff Dritter auf das Vorbehaltseigentum hat der Auftraggeber alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch eine Drittwiderspruchsklage und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Fendt-IT berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch Fendt-IT liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dass dies Fendt-IT ausdrücklich schriftlich erklärt hat. Nach Rücknahme der Ware ist Fendt-IT zu deren Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.
7. Fendt-IT verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Fendt-IT.

VII. Gewährleistung
1. Der Umfang der Gewährleistung für individuell erstellte Softwareprogramme wird durch das jeweils erstellte Pflichtenheft oder durch sonstige schriftliche Programmspezifikationen festgelegt. Grundlage der Gewährleistung für Standortsoftwareprogramme sind die Produkt- und Leistungsbeschreibungen des Herstellers.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe des Softwareprogramms eine Funktionsprüfung durchzuführen. Die Funktionsprüfung ist dann erfolgreich durchgeführt, wenn das Programm den in der Leistungsbeschreibung der in dem Pflichtenheft festgelegten Spezifikationen entspricht und für den vereinbarten Einsatzzweck geeignet ist. Die Funktionsfähigkeit der Softwareprodukte wird durch eine Erklärung der Betriebsbereitschaft bestätigt. Sofern innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des Softwareprodukts noch kein Mangel angezeigt wurde, gilt die gelieferte Software als betriebsbereit.
3. Sämtliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser sein nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Soweit ein von Fendt-IT zu vertretenden Mangel vorliegt, kann der Auftraggeber entweder Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen. Soweit Fendt-IT zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage ist oder diese aus anderen Gründen fehlschlägt, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit es sich hierbei um von Fendt-IT erstellte Software handelt, werden behebbare Programmfehler kostenlos beseitigt. Sollten angezeigte Fehler jedoch auf Bedienungsfehler oder unbefugte Eingriffe in das Programm zurückzuführen sein, ist Fendt-IT berechtigt, die entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und ist eine Verjährungsfrist. Sie beginnt bei der Lieferung von Geräten mit der Abnahme, bei der Lieferung von Softwareprodukten mit Ablauf der Frist für die Funktionsprüfung. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Programmfehler, die sich nach dem Zeitraum von sechs Monaten ab der Programmübernahme zeigen und behebbar sind, werden von Fendt-IT nach schriftlicher Anzeige beseitigt und gesondert nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet.
6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. Fendt-IT haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haftet Fendt-IT nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Sämtliche Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Rechnungsbetrag des betreffendes Liefergegenstandes begrenzt. Fendt-IT haftet nicht für den Verlust von Daten, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, sowie für Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen oder Verzögerungen, die durch den Einsatz oder den Testbetrieb der Vertragsprodukte oder aus Störungen derselben entstehen können. Unberührt bleiben die Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

VIII. Lieferung und Wartung
1. Fendt-IT verpflichtet sich, die gelieferten Geräte unabhängig von den Gewährleistungsrechten zu warten, solange ein Wartungsvertrag besteht.
a) Die Wartung umfasst die Beseitigung von technischen Störungen, die Pflege und Prüfung der Geräte im technisch nötigen Umfang, die Durchführung technischer Änderungen, den Ersatz von nicht mehr verwendungsfähigen Teilen sowie die Überprüfung der wesentlichen Gerätefunktionen einschließlich der Prüfung der Gesamtfunktion mehrerer Geräte.
b) Solange Fendt-IT zur Wartung verpflichtet ist, lässt der Auftraggeber alle Wartungs- und sonstigen Arbeiten an den Geräten nur durch Fendt-IT oder mit deren Zustimmung durchführen.
2. Fendt-IT wird die gelieferten Softwareprodukte betreuen, solange ein Softwarepflegevertrag besteht.
a) Die Betreuungsleistungen umfassen die Überlassung der jeweils aktuellen Programmversion einschließlich der dazugehörigen Dokumentation und Bedienungseinleitung, die Anpassung der Softwareprodukte an neue Versionen, die Beseitigung von Systemstörungen und Programmfehlern nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, Anpassung der Softwareprodukte an neue Vorschriften und Verordnungen, soweit sich diese Änderungen nicht nur durch eine Neuprogrammierung vornehmen lassen.
b) Solange Fendt-IT zur Softwarepflege verpflichtet ist, lässt der Auftraggeber alle Arbeiten im Hinblick auf die gelieferten Programme nur durch Fendt-IT oder mit deren Zustimmung durchführen.
3. Maßgeblich für die Honorierung sämtlicher Leistungen von Fendt-IT ist die jeweils gültige Preisliste von Fendt-IT.

IX. Schutzrechte
1. Alle Rechte an den von Fendt-IT entwickelten Programmen, die dem Auftraggeber überlassen werden sowie an den dazugehörigen Unterlagen, bleiben bei Fendt-IT. Der Auftraggeber darf die gelieferte Software in jeder Form ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fendt-IT an Dritte nicht weitergeben. Als Dritte gelten nicht Angestellte des Auftraggebers.
2. Der Auftraggeber ist auch gegenüber Fendt-IT verpflichtet, Fendt-IT unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte gegenüber dem Auftraggeber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte infolge der gelieferten Software geltend machen.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, technische Unterlagen, die Fendt-IT dem Auftraggeber übergeben hat, vertraulich zu behandeln und nicht für andere als die von Fendt-IT angegebenen Zwecke zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unter Anrechnung einer bereits verwirkten Vertragsstrafe vorbehalten.

X. Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarung nicht berührt. Diese unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit als möglich verwirklicht.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München
3. Auf den vorliegenden Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts Anwendung.

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